Förderung der Niederlassung von Junglandwirten
Niederlassungsprämie als wichtige Förderung für angehende Junglandwirtinnen und -wirte.
Niederlassungsprämie als wichtige Förderung für angehende Junglandwirtinnen und -wirte.
Änderungen bei Abschreibungen, Kirchenbeitrag, Freigrenze zu sonstigen Bezügen.
Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist ab 2024 zwischen variablen und unveränderlichen Zinssatz zu unterscheiden.
Gewerblichkeit einer Fischzuchtanlage bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen.
Regelbedarfssätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.
Kontaktpflege ist auch für jeden Land- und Forstwirt wichtig.
Planen Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung, so können sie hierfür die Niederlassungsprämie beantragen.
Gefördert wird die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der Betriebsführung in der Förderperiode 2023 – 2027.
Förderwerbende sind alle natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen (Junglandwirte). Zudem alle eingetragenen Personengesellschaften und juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt.
Gefördert wird die erstmalige Bewirtschaftung eines Betriebes auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass die Führung des Betriebes für mindestens fünf Jahre ab erster Niederlassung gewährleistet ist.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen und ein Bewirtschaftungskonzept vorgelegt werden. Zudem muss der Betriebsumfang mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche umfassen und einer Arbeitsleistung von mindestens 0,5 bAk (betriebsnotwendige Arbeitskraft) bedürfen.
Die Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen beträgt € 3.500,00. Mögliche Zuschläge auf die Basisprämie betragen:
Der maximale Umfang der Prämie bei der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für die Zuschläge beträgt somit € 15.000,00.
Die Antragstellung erfolgt über die Digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria.
Stand: 27. Mai 2024