Was muss beim Betrieb eines Hofladens steuerlich beachtet werden?
Wie sind Verkäufe im Rahmen eines Hofladens steuerlich zu behandeln?
Wie sind Verkäufe im Rahmen eines Hofladens steuerlich zu behandeln?
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Abfindungsbrand aus Getreide hergestellt werden darf?
Änderung des Einkommensteuergesetzes mit dem Progressionsanpassungsgesetz 2024.
Neuregelung der Entnahmebesteuerung von Betriebsgebäuden durch das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023.
Die Zinsersparnis eines unverzinslichen Arbeitgeberdarlehens ist sachbezugspflichtig.
Bis zu € 3.000,00 steuerfrei.
Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG.
Auf Qualität, Service und Beschwerdemanagement achten.
Möchte ein Land- und Forstwirt seine Produkte im Rahmen eines Hofladens vertreiben, so ist zu Beginn die Entscheidung zu treffen, ob das Sortiment der verkauften Produkte nur eigene oder auch fremde Erzeugnisse umfassen soll, da dies wesentlich das Ausmaß der Besteuerung beeinflusst.
Die Einnahmen aus dem Verkauf von ausschließlich eigenen Erzeugnissen (Urprodukten) gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind im Rahmen der Vollpauschalierung vollständig durch den pauschalen Gewinnprozentsatz von 42 % des Einheitswertes abgegolten. Wird der Gewinn des Betriebes durch Teilpauschalierung ermittelt, so sind sämtliche Einnahmen des Betriebes, auch jene aus dem Verkauf im Rahmen eines Hofladens, aufzeichnungspflichtig. Davon können in der Folge die pauschalen Betriebsausgabensätze (70 % bzw. 80 % bei Veredelungstätigkeit) in Abzug gebracht werden.
Werden hingegen im Rahmen des Hofladens auch fremde Erzeugnisse verkauft, so ist zu beachten, dass deren Einkaufswert nachhaltig nicht mehr als 25 % des Nettoumsatzes des Betriebes beträgt und die Einnahmen aus der Direktvermarktung die € 45.000,00-Grenze jährlich nicht übersteigen, da ansonsten kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, sondern ein Gewerbebetrieb vorliegt. Im Falle des Vorliegens eines Gewerbebetriebes ist der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Beim Verkauf im Rahmen eines Hofladens haben nichtbuchführungspflichtige („umsatzsteuerpauschalierte“) Land- und Forstwirte pauschal 10 % bzw. 13 % Umsatzsteuer (je nach Produkt) an Letztverbraucher bzw. generell 13 % Umsatzsteuer an Unternehmer in Rechnung zu stellen. Zudem gilt es zu beachten, dass bei Rechnungen über Getränke (ausgenommen Milch) und alkoholische Flüssigkeiten eine Zusatzsteuer von 10 % (7 % bei Unternehmern) in Rechnung zu stellen ist.
steuerpflichtige Einkommen.
Stand: 27. November 2023