Landwirtschaftsnews

Ausgabe Winter 2022:

Unterliegen Förderungen aus dem Waldfonds einer Steuerpflicht?

Wie sind Fördergelder aus dem Waldfonds steuerrechtlich zu handhaben?

Zimmervermietung vs. Urlaub am Bauernhof

Beherbergung am Bauernhof

Welche Zinsen gelten bei Finanz und Sozialversicherung?

Auch die Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen

Kulturpflege im ländlichen Raum – Was muss beachtet werden?

Landwirtschaftliche Kulturpflege – bedarf es einer Gewerbeberechtigung?

Welche Auswirkung hat die Abschaffung der kalten Progression in 2023?

Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung

Voraussichtliche ASVG-Werte für 2023

Jährliches Update von wichtigen Werten im ASVG

Wofür brauche ich eine elektronische Signatur?

Elektronische Behördenwege sparen oft Zeit.

Unterliegen Förderungen aus dem Waldfonds einer Steuerpflicht?

Fließen Förderungen aus dem 10-Punkte-Maßnahmenpaket des Waldfonds zu, so stellt sich die Frage, wie diese steuerrechtlich zu behandeln sind. Das österreichische Finanzministerium hat auf Anfrage der Landwirtschaftskammer dazu Stellung bezogen.

Abgeltung Borkenkäferschäden (Maßnahme 3)

Werden Förderungen zur Abgeltung von Borkenkäferschäden geleistet, so fallen diese grundsätzlich unter die Steuerbefreiung für Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit. Dies bedeutet, dass die Beihilfe gänzlich steuerfrei ist und keine Einnahme darstellt. Allfällige entstandene Aufwendungen sind von der Förderung losgelöst zu betrachten und können dementsprechend weiter als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Andere Maßnahmen (Maßnahmen 1, 2, 4 und 10)

Eine Steuerfreiheit der Förderung besteht auch für die Maßnahmen 1, 2, 4 und 10 des Waldfonds:

Allerdings kürzen hier im Rahmen der nichtpauschalierten Gewinnermittlung die Fördergelder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Anlagevermögen und damit die künftige Abschreibungsbasis. Soweit die Förderung zur Deckung der laufenden Kosten dient, sind die Betriebsausgaben – außer bei der Pauschalierung – um den empfangenen Förderbetrag zu kürzen. Die Beantragung einer Förderung sowie deren steuerliche Handhabe sollte dabei stets abschließend durch einen befugten Parteienvertreter (Steuerberater) geprüft werden.

Berücksichtigung im Rahmen der Pauschalierung

Da die Vollpauschalierung für Zwecke der Gewinnermittlung ausschließlich auf die Höhe des Einheitswertes abstellt, sind Förderungen grundsätzlich im Rahmen der Gewinnermittlung unbeachtlich, sofern der Einheitswert davon unberührt bleibt (Regelfall).

Erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen der Teilpauschalierung, so sind Förderungen, sofern sie nicht steuerfrei

sind, als Betriebseinnahme zu erfassen und davon die pauschalen Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Steuerfreie Förderungen bleiben im Rahmen der Teilpauschalierung unberücksichtigt.

Stand: 28. November 2022

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