Landwirtschaftsnews

Ausgabe Frühling 2022:

Wie sind Versicherungsentschädigungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen?

Das Ausmaß der Ersatzbeschaffungen ist relevant

Landwirtschaftliche Nebengewerbe: Bedarf es einer Gewerbeberechtigung?

Welche Nebengewerbe dürfen Landwirte ausführen?

Erhöhte Absetzbeträge: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann sich für 2021 besonders lohnen

Die Steuerreform bringt rückwirkend für 2021 höhere Steuerabsetzbeträge

Unter welchen Voraussetzungen können Land- und Forstwirte ihre Einkünfte auf drei Jahre verteilen?

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bringt Verteilungsmöglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften

Gewinne aus Bienenzucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung

Versteuerung im Rahmen der Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung möglich

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Unterschiedliche Fristen sind zu beachten

Rechnet sich meine Investition?

Als Entscheidungshilfe stehen mehrere Verfahren zur Verfügung

Gewinne aus Bienenzucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung

In der Einkunftsart „Land- und Forstwirtschaft“ werden Erträge aus der Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten mit Hilfe der Naturkräfte erfasst. Der land- und forstwirtschaftliche Einkommensbegriff ist dabei sehr weit auszulegen und umfasst gemäß § 50 Bewertungsgesetz auch Einkünfte aus der Bienenzucht. Die steuerliche Erfassung dieser Einkünfte im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs richtet sich dabei nach der Anzahl der Bienenvölker sowie der steuerlichen Ermittlungsvorschrift im Hauptbetrieb.

Versteuerung im Rahmen der Vollpauschalierung

Sofern der landwirtschaftliche Betrieb einen Gesamteinheitswert von maximal € 75.000,00 aufweist und die Umsätze weniger als € 400.000,00 betragen, kann der Gewinn mittels eines Durchschnittssatzes von 42 % vom maßgebenden Einheitswert ermittelt werden. Gewinne aus Bienenzucht werden bei vollpauschalierten Landwirten ebenfalls durch die Anwendung des Durchschnittssatzes von 42 % auf den Einheitswert der Bienenzucht ermittelt. Übersteigt die Anzahl der Bienenvölker dabei die Zahl von 50, so wird ein eigener Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist. Beträgt die Anzahl der Bienenvölker hingegen weniger als 50, so bleibt die Bienenzucht im Rahmen der Vollpauschalierung gänzlich außer Ansatz.

Versteuerung im Rahmen der Teilpauschalierung

Bei landwirtschaftlichen Betrieben, deren Umsatz kleiner als € 400.000,00 ist und deren Einheitswert € 130.000,00 nicht überschreitet, kann der Gewinn durch die Teilpauschalierung ermittelt werden. Dabei werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 % der erzielten Einnahmen in Abzug gebracht. Bei teilpauschalierten Landwirten sind auch die Gewinne aus Bienenzucht, unabhängig von der Anzahl der Völker, durch eine pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben im Ausmaß von 70 % der Einnahmen zu ermitteln. Zu den Einnahmen aus Bienenzucht zählen dabei die Erzeugung von Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Bienenwachs und Bienengift sowie der Verkauf von Met, Gelée Royale, Bienengift und allen anderen marktgängigen Erzeugnissen aus der Imkerei.

Stand: 25. Februar 2022

Bild: santypan - stock.adobe.com