Landwirtschaftsnews

Ausgabe Frühling 2022:

Wie sind Versicherungsentschädigungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Teilpauschalierung zu erfassen?

Das Ausmaß der Ersatzbeschaffungen ist relevant

Landwirtschaftliche Nebengewerbe: Bedarf es einer Gewerbeberechtigung?

Welche Nebengewerbe dürfen Landwirte ausführen?

Erhöhte Absetzbeträge: Eine Arbeitnehmerveranlagung kann sich für 2021 besonders lohnen

Die Steuerreform bringt rückwirkend für 2021 höhere Steuerabsetzbeträge

Unter welchen Voraussetzungen können Land- und Forstwirte ihre Einkünfte auf drei Jahre verteilen?

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 bringt Verteilungsmöglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften

Gewinne aus Bienenzucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Pauschalierung

Versteuerung im Rahmen der Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung möglich

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Unterschiedliche Fristen sind zu beachten

Rechnet sich meine Investition?

Als Entscheidungshilfe stehen mehrere Verfahren zur Verfügung

Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?

Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, für das die Buchungen vorgenommen wurden, zu laufen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Ende des Jahres weg, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Bei elektronischen Rechnungen ist die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit für die Dauer von sieben Jahren zu gewährleisten.

Bei Unterlagen, die in einem für die Abgabenerhebung betreffenden anhängigen Verfahren von Bedeutung sind oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren als Beweismittel dienen, verlängert sich die Frist auf unbestimmte Zeit.

Für bestimmte Unterlagen gibt es eigene Aufbewahrungsfristen, wie zum Beispiel:

Haben Sie Förderungen in Anspruch genommen, so sind auch die Bestimmungen zur Aufbewahrung der entsprechenden Förderrichtlinie zu beachten (z. B. zehn Jahre bei Investitionsprämie oder Kurzarbeitsbeihilfe).

Bitte beachten Sie, dass Betriebsprüfungen bis zehn Jahre zurück möglich sind. Daher kann es sinnvoll sein, Unterlagen auch so lange aufzuheben. Auch Unterlagen über Eigentums- oder Bestandsrechte sollten länger aufgehoben werden.

Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf unbefristet aufbewahrt werden.

Stand: 25. Februar 2022

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