Neue Regelungen für Abfindungsbrenner
Neuregelung der Abfindungsbrennerei durch das Alkoholsteuergesetz 2022
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Verfassungsgerichtshof teilt verfassungsrechtliche Bedenken des Bundesfinanzgerichts nicht
Bei Vermarktung von zugekauftem Erzeugnis sind Grenzen zu beachten
Pendlerpauschale, Pendlereuro und Negativsteuer sollen angepasst werden
Mehr Steuerersparnis durch die Steuerreform
Achtung bei höherem Zuverdienst
Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen
Studierende dürfen ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, pro Jahr € 15.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren.
Für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen relevant:
Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und jenes Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, bleiben unter anderem außer Betracht.
Für die Zuverdienstgrenze der Familienbeihilfe ist eine „Jahresdurchrechnung“ relevant, d. h. es gibt keine monatliche Betrachtungsweise.
Übersteigt das Einkommen im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist jener Teil der Familienbeihilfe, der den Grenzbetrag von € 15.000,00 überschritten hat, zurückzuzahlen.
Stand: 25. Mai 2022